Ü20-PV-Anlagen nach EEG 2021
Die meisten Ü20-PV-Anlagen, die zu Beginn des Jahres aus der Vergütung fallen, wurden als Volleinspeise-Anlagen betrieben. Jede in das öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunde Strom wurde mit 50,62 Ct/kWh vergütet. Der Vergütungsanspruch lief zum 31.12.2020 aus.
1. Neue Vergütung
Nach EEG 2021 können alle Anlagen sowohl als Volleinspeise- als auch als Eigenverbrauchsanlagen weiterbetrieben werden. Für die Ü20-Anlagen besteht weiterhin ein Anspruch auf Netzanschluss, sowie die vorrangige Stromabnahme und -weiterleitung. Für jede Kilowattstunde, die in das öffentliche Netz eingespeist wird, kann eine Vergütung in Höhe des Jahresmarktpreises (aktuell ca. 3 Ct/kWh), abzüglich von Stromvermarktungskosten (ca. 0,4 Ct/kWh) beansprucht werden. Diese Regel gilt bis Ende 2027 und ist auf Anlagen bis 100 kW beschränkt.
2. Messung
Für Ü20-Anlagen bis 7 kW ist kein intelligentes Messsystem (Smart Meter) erforderlich. Die vorhandenen Messeinrichtungen könnten in diesen Fällen bei einer Eigenverbrauchs- oder Volleinspeiseanlage in aller Regel weiter genutzt werden.
3. EEG-Umlage auf Eigenversorgung
Der Eigenverbrauch aus Ü20-Anlagen bis 30 kW unterliegt für maximal 30 MWh keiner EEG-Umlagepflicht. Das betrifft ca. 99 % aller Anlagen. Diese Regelung ist zeitlich unbegrenzt – also nicht in Anlehnung auf den Vergütungsanspruch bis Ende 2027 eingeschränkt. Mehrere Anlagen am Standort sind gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021 (12-Monatsregel) zusammenzufassen.
Für alle größeren Anlagen und höheren Stromverbräuche am Standort gilt die verminderte EEG-Umlagepflicht von 40%. Bedingung hierfür: Der Strom muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Anlage ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz verbraucht werden. Ebenso bleibt für die EEG-Umlagebefreiung noch die Pflicht zur Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Eigenverbraucher bestehen.
Wenn Ü20-Anlagen die Leistungsgrenzen von 30 kW (ab da Pflicht zur EEG-Umlage auf Eigenversorgung) bzw. 100 kW (kein Anspruch auf Einspeisevergütung) überschreiten, könnte über einen teilweisen Rückbau der Anlage nachgedacht werden. Das Erst-Inbetriebsetzungsdatum der einzelnen, am Standort der Anlage verbleibenden Module ist hinreichend, um die jeweiligen Ansprüche zu begründen.
4. „sonstige Direktvermarktung“
Betreiber von Ü20-Anlagen haben das Recht, den erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom selbst an Letztverbraucher zu vermarkten. Im Verfahren der „sonstigen Direktvermarktung“ werden die Vermarktungserlöse mit dem belieferten Dritten vereinbart. Da der Strom über das öffentliche Netz geführt wird, ist die Einbindung einer 1/4-stündliche Messwerterfassung und die Fernsteuerbarkeit der Anlage verpflichtend.
Quelle: Solarenergie-Förderverein: https://sfv.de/eeg-2021-regelungen-fuer-ue20-anlagen